§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Christlicher Verein Junger Menschen"
Oberwiehl e.V. und hat seinen Sitz in 51674 Wiehl.
§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
(a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn
Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das
Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und
Lebens.
Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM
("Pariser Basis" von 1855):
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck,
solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus
Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland
anerkennen, in ihrem Glauben und Lebens seine Jünger sind und
gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter
jungen Männern auszubreiten."
Der Hauptausschuß des CVJM-Gesamtverbandes hat folgende
Zusatzerklärung beschlossen:
"Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute
steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und
Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen
Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser
Basis" gilt heute im CVJM Gesamtverband für die Arbeit mit allen
jungen Menschen."
(b) Der Verein übernimmt für die
Erreichung des unter § 2 (a) aufgezeigten Zieles insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das
Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenlebens
2. Hinführung zu
christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst;
3. Förderung zu
körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten
christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und
Gesellschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln und missionarischem
Dienst fähig und bereit sind.
(c) Die Mittel zu Erfüllung dieser
Aufgaben sind vor allem:
1. Verkündigung des Wortes
Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und
Schrifttum;
2. Rat und seelsorgerische
Hilfe in allen Lebensfragen;
3. Missionarische Betätigung
z.B. durch Posaunendienst und andere Musikgruppen,
Schriftenverbreitung und Aktionen;
4. Angebot eines
Bildungsprogrammes mit Vorträgen, Gesprächskreisen und
Seminaren;
5. Einrichtung von
Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften;
6. Gemeinschaftsfördernde
Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und
Spiel;
7. Heranziehung seiner
Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereines, Durchführung
von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter;
8. Beratung der
Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und
Ersatzdienstleistenden;
9. Jugendhilfe in
verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialdienst;
10. Soziale Dienste und Hilfeleistungen;
11. Förderung des CVJM-Weltdienstes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(a) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der
Vorschriften der Abgabenordnung.
(b) Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(c) Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in
ihrer Eigenschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(d) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(e) Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines
Vorstandsbeschlusses vergütet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(a) Mitglied kann jeder werden, der
diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive
und passive Wahlrecht.
(b) Das Ausscheiden aus dem Verein
erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch
Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes (§11, 3.).
(c) Jeder Mitglied zahlt einen von der
Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
(d) Wer das 13. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, kann als Mitglied der Jugendgruppen am Vereinsleben
teilnehmen.
§ 5 Altersgruppen
Der Verein gliedert sich in verschiedene Altersgruppen.
§ 6 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
(a) der Jahreshauptversammlung
(b) des Vorstandes
§ 7 Die Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die
Mitglieder zusammen, und zwar im 1. Quartal. Die
Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand
zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den
Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen,
die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand
Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die
Kreisvertreter zu wählen. Die Einberufung zur
Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der
Tagesordnung im Anzeigenecho oder durch schriftliche Einladung
bekanntzumachen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das
16. Lebensjahr vollende hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch
Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom
Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung
verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies
schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten
die Vorschriften von § 7.
§ 9 Beschlußfassung und Wahlen
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt- und
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt,
mit Ausnahme von § 14.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluß zustande gekommen. Über
die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl -
die Versammlung selbst.
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen
Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom
Vorsitzenden gegengezeichnet werden muß.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus wenigstens 12 Mitgliedern, nämlich
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftwart
- dem Kassenwart
- 8 Beisitzern, die, wenn möglich, aus Leitern und Mitarbeitern
der einzelnen Abteilungen gewählt werden.
Die unter 1 - 4 Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten
jeweils mit einem weiteren Vorstandmitglied den Verein in allen
rechtlichen Fällen.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre
mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst ausscheidenden
beiden Drittel werden durch Los bestimmt.
Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung
den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung
besetzen. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins
werden, das
- sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland
der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur
des Glaubens und Lebens hält (§ 2 (a)) und
- mindestens 17 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich
vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber
zu wachen, daß die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht
werden.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören
insbesondere:
- die Leitung des Vereins;
- die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung
ihrer Leiter;
- die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;
- die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung
der Tagesordnung hierfür;
- die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluß
von Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen usw.
Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist
beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Bezüglich der Art der Abstimmung und der
Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9.
§ 12 Gruppen und Abteilungen des Vereins
(a) Die Gruppen und Abteilungen
unterstehen dem Vorstand.
Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
(b) Die Gruppen und Abteilungen haben
kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches
auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich
einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des
Gesamtvereines.
§ 13 Organisatorische Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der
Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu
zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des
CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu
sorgen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand
des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit
beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch
den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des
CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend
Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland
e.V., Kassel, an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM
in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des
CVJM-Westbund Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der
Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren
Zusammenschluß hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im
CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk -
Innerer Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in
Deutschland als einem Spitzverband der freien Wohlfahrtspflege
angeschlossen.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die
Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muß. Ist die
erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht
anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben
Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen,
welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig
entscheidet. Auf diese Bestimmung muß bei der zweiten Einladung
ausdrücklich hingewiesen werden.
Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der
anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes
des CVJM-Westbundes.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muß bis zur Auflösung des Vereins den
Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen
Anspruch darauf.
Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt
dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verein oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den
CVJM-Westbund - Geschäftsführender Verein e.V., Wuppertal, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige,
kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder
verwenden muß.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.02.1994
beschlossen, in Teilen neu beschlossen in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 25.02.2008, und tritt nach der Genehmigung
durch den Vorstand des CVJM-Westbundes und der Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
Wiehl, den 25.02.2008
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