REISEBEDINGUNGEN

Die ausführlichen Reisebedingungen des CVJM Oberwiehl
Stand 9/2012

Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Freizeiten des CVJM Oberwiehl,
nehmen Sie sich bitte die Zeit, diese Reisebedingungen zu lesen, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen an. Sie werden im Buchungsfall Bestandteil des Reisevertrages, soweit wirksam vereinbart. Sie gelten für alle Freizeiten und Kurzreisen des CVJM Oberwiehl.
Die ausführlichen Reisebedingungen zum Download im PDF- Format gibt es hier: Reisebedingungen_09_2012

Die Bedingungen ergänzen die §§ 651 a-m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und füllen diese aus:
1. Anmeldung, Bestätigung
2. Bezahlung
3. Leistung
4. Leistungs- und Preisänderungen
5. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7. Ersatzperson
8. Rücktritt und Kündigung durch den CVJM Oberwiehl
9. Höhere Gewalt – Außergewöhnliche Umstände
10. Kündigung/Abhilfe/Minderung durch den Teilnehmer
11. Haftung
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
14. Datenschutz
15. Gerichtsstand und Erfüllungsort
16. Allgemeines

Für die folgenden Reisebedingungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

1. Anmeldung, Bestätigung
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Bei Minderjährigen stellt die Buchung sowohl das Vertragsangebot des Minderjährigen, dieser vertreten durch den oder die gesetzlichen Vertreter, wie auch des oder der gesetzlichen Vertreter selbst dar.
1.3. Die Anmeldung kann nur schriftlich mit dem vom CVJM Oberwiehl herausgegebenen Anmeldeformular erfolgen.
1.4 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle übrigen in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer. Er steht für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen ein, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Nach Anmeldung erhält der Teilnehmer eine schriftliche Bestätigung. Der Reisevertrag zwischen dem CVJM Oberwiehl und dem Teilnehmer wird nur durch Erteilung der schriftlichen Reisebestätigung wirksam.

2. Bezahlung
2.1 Nach Abschluss der Reisevertrages (Zugang der Reisebestätigung) ist, falls in der Ausschreibung vorgesehen, die Anzahlung pro Teilnehmer fristgerecht zu leisten.
Bei nicht fristgerechter Zahlung behält sich der CVJM Oberwiehl vor, den Teilnehmerplatz erneut zu vergeben.
2.2 Der restliche Preis wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt wird und insbesondere nicht mehr aus den unter Ziffer 8.3 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.3 Vertragsabschlüsse kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
2.4 Mit Zahlung des vollständigen Reisepreises werden die Reiseunterlagen an den Teilnehmer weitergeleitet.
2.5 Ist der CVJM Oberwiehl zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der der Lage und wenn sich auf Grund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen kein Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers ergibt, besteht ohne die vollständige Zahlung des Reisepreises kein Anspruch des Teilnehmers auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen und keine Leistungsverpflichtung des CVJM Oberwiehl.

3. Leistung
3.1 Die Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der für die Reise gültigen und vom CVJM veröffentlichen Reisebeschreibung in Verbindung mit dem Inhalt der Reisesbestätigung und eventueller ergänzender Informationsbriefe. Erklärungen Dritter insbesondere Orts- und Hotelprospekte, Reisevermittler und Freizeitleiter, die über die durch den CVJM Oberwiehl veröffentlichen Informationen hinausgehen, sind für den CVJM Oberwiehl nicht bindend.
3.2 Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen zu den in der Reisebeschreibung und der Buchungsgrundlage beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem CVJM Oberwiehl in schriftlicher Form.
3.3 Bei Flugreisen informiert der CVJM Oberwiehl den Teilnehmer über den beauftragten Transportdienstleister mit der Reisebuchung. Sollte dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen, wird dies unverzüglich nach bekannt werden nachgeholt und der Teilnehmer informiert.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom CVJM Oberwiehl nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur zulässig, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der CVJM Oberwiehl ist verpflichtet, den Teilnehmer über wesentliche Änderungen unverzüglich zu informieren. Ggfs. wird der CVJM Oberwiehl dem Teilnehmer einen Rücktritt anbieten.
4.2 Der CVJM Oberwiehl behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für Bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsabschluss zu erhöhen. Das gilt auch bei einer Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse.
4.2.1 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der CVJM Oberwiehl vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
4.2.2 In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittel geteilt. Der sich hieraus ergebende Erhöhungsbetrag kann der CVJM Oberwiehl vom Teilnehmer verlangen.
4.2.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Wechselkurses kann nach Abschluss des Reisevertrages der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise durch die Änderung des Wechselkurses verteuert hat.
4.2.4 Erhöhungen von Hafen- bzw. Flughafengebühren können ebenfalls an den Teilnehmer weiterbelastet werden.
4.2.5 Die oben unter Punkt 4.2.1 bis 4.2.4 aufgeführten Erhöhungen können nur durchgeführt werden, sofern zwischen der Übersendung der Reisebestätigung (Vertragsabschluss) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
4.2.6 Der CVJM Oberwiehl hat im Falle einer nachträglichen Preisänderung den Teilnehmer unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
4.2.7 Bei Preiserhöhungen von mehr als 10% ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Kann der CVJM Oberwiehl eine gleichwertige Reise ohne Mehrpreis anbieten, so kann der Teilnehmer eine Teilnahme an dieser Reise verlangen. Der Teilnehmer muss diese Rechte unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung durch den CVJM Oberwiehl gegenüber dem CVJM Oberwiehl geltend machen.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn
5.1 Der Teilnehmer kann jeder Zeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem CVJM Oberwiehl (Anschrift des Reiseverantwortlichen) schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Teilnehmer von der Reise zurück oder tritt die Reise nicht an, so verliert er den Anspruch auf den Reisepreis. Der CVJM Oberwiehl kann stattdessen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt , eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen (siehe unten). Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim CVJM Oberwiehl.
5.3 Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als vom CVJM Oberwiehl entsprechend der unten aufgeführten Staffelung verlangt.
5.4 Bei der Berechnung der Pauschalen sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Der Entschädigungsanspruch des CVJM Oberwiehl ist zeitlich gestaffelt. Die Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn wurde berücksichtigt und in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert:
Pauschale Entschädigung:
60. Tag bis 45. Tag vor Reisebeginn: 30 %
44. Tag bis 21. Tag vor Reisebeginn: 60 %
21. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn: 90%
Am Tag des Reisebeginns und bei Nichtantritt: 100 %
Berechnungsgrundlage ist der Preis lt. Ausschreibung.
5.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht, des Teilnehmers gem. § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer (siehe Punkt 7) zu stellen unberührt.
5.6 Dem Teilnehmer wird ausdrücklich empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer auf Grund von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. wegen Krankheit oder sonstigen nicht vom CVJM Oberwiehl zu vertretenden zwingenden Gründen) nicht an einzelnen Reiseleistungen teil, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der Reisekosten. Der CVJM Oberwiehl bemüht sich jedoch um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger und zahlt diese dann bei Erstattung an den Teilnehmer zurück.

7. Ersatzperson
Bis zum Reiseantritt kann der Teilnehmer seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag an einen Dritten abtreten. Dies muss dem CVJM Oberwiehl schriftlich mitgeteilt werden. Der CVJM Oberwiehl kann dem Widersprechen, wenn der Dritte den Reiseerfordernissen nicht entspricht oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
Für den Reisepreis haften die Ersatzperson und der angemeldete Teilnehmer als Gesamtschuldner.

8. Rücktritt und Kündigung durch den CVJM Oberwiehl
8.1 Der CVJM Oberwiehl kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz entsprechender Abmahnung durch den CVJM Oberwiehl und dessen Vertreter vom Teilnehmer nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Teilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei Kündigung behält der CVJM jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom Teilnehmer zu tragen. Der CVJM Oberwiehl muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, einschließlich eventueller Erstattungen die von Leistungsträgern vorgenommen werden.
8.2 Bei Minderjährigen ist der CVJM Oberwiehl berechtigt, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen. Dies erfolgt nach Benachrichtigung und in Absprache mit dem Erziehungsberechtigten. Bei Volljährigen Teilnehmern wird der Vertrag gekündigt. Soweit dies möglich ist und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung (z.B. bei Busreisen), bemüht sich der CVJM Oberwiehl, die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung zu erbringen.
8.3 Bei Nichterreichen der in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann der CVJM Oberwiehl 4 Wochen vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Frist ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung des CVJM Oberwiehl beim Teilnehmer. Diese wird unverzüglich erteilt. Sollte früher ersichtlich sein, dass die vorgesehene Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, so informiert der CVJM die bisher angemeldeten Teilnehmer auch schon früher. Die Teilnehmer erhalten den bereits gezahlten Reisepreis in voller Höhe unverzüglich zurück.
8.4. Der Teilnehmer kann nach einem Rücktritt durch den CVJM Oberwiehl verlangen an einer mindestens gleichwertigen Reise teilzunehmen, wenn der CVJM Oberwiehl eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer anbietet. Diese Recht hat der Teilnehmer allerdings unverzüglich nach Erhalt der Rücktrittserklärung gegenüber dem CVJM Oberwiehl geltend zu machen.

9. Höhere Gewalt – Außergewöhnliche Umstände
An dieser Stelle wird auf den § 651j BGB hingewiesen. Dieser sagt zum Thema Kündigung bei höherer Gewalt folgendes:
§ 651j BGB:
„Abs. 1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
Abs. 2 Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

10. Kündigung/Abhilfe/Minderung durch den Teilnehmer
10.1 Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Mangel ist jedoch unverzüglich dem Reiseverantwortlichen mitzuteilen (§ 651 d Abs.2 BGB). Ist die Beseitigung des Mangels jedoch unverhältnismäßig kann der CVJM Oberwiehl die Abhilfe verweigern. Kann der Teilnehmer unverschuldet den Mangel nicht mitteilen, entfallen seine Ansprüche nicht.
10.2 Der Teilnehmer kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden.
10.3 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der CVJM Oberwiehl innerhalb einer angemessenen Frist (diese ist vorab durch den Teilnehmer zu setzen) keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Dies hat schriftlich zu erfolgen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem CVJM Oberwiehl erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist.
Es bedarf keiner Frist zur Beseitigung des Mangels, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom CVJM Oberwiehl verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist (siehe auch gesetzliche Bestimmungen).
10.4 Bei zulässiger Kündigung durch den Teilnehmer verliert der CVJM Oberwiehl den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der CVJM Oberwiehl kann jedoch für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen (§ 638 Abs. 3 BGB). Dies gilt jedoch nur insoweit, wie die noch zu erbringenden Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Teilnehmer von Interesse sind.
10.5 Der CVJM Oberwiehl ist verpflichtet die vertraglich vereinbarte Rückbeförderung des Teilnehmers auch nach Kündigung des Vertrages zu gewährleisten.
10.6 Die Regelungen des § 651 j BGB bleiben hierbei unberührt.

11. Haftung
11.1 Der Teilnehmer kann bei vorliegen eines Mangels unabhängig von der eventuellen Herabsetzung des Reisepreises oder der Kündigung des Reisevertrages Schadenersatz verlangen, wenn der CVJM den Mangel der Reise zu vertreten hat.
11.2 Die Haftung des CVJM Oberwiehl ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den CVJM Oberwiehl herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung gilt auch dann, wenn der CVJM Oberwiehl für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.3 Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und gegen den CVJM Oberwiehl gerichtet werden, ist die Haftung für Sachschäden ebenfalls auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt (deliktische Haftung).
11.4 Die Haftungssummen gelten jeweils pro Teilnehmer und Freizeit.
11.5 Sind in internationalen Abkommen (Montrealer Übereinkommen bzw. Warschauer Abkommen), oder anderen Gesetzen, oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger des CVJM Oberwiehl Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich der CVJM Oberwiehl bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.
11.6 Der CVJM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit vermittelten Fremdleistungen (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen zwischen Ausgangsort und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Nennung der des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, das sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des CVJM Oberwiehl sind.
11.7 Der CVJM Oberwiehl haftet jedoch für Leistungen, die die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des CVJM Oberwiehl ursächlich geworden ist.

12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Freizeit gegenüber dem CVJM Oberwiehl schriftlich geltend zu machen (Eckenhagener Str. 26, 51674 Wiehl). Nach Ablauf der Frist können Ansprüche durch den Teilnehmer nur noch geltend gemacht werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
12.2 Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des CVJM Oberwiehl oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfe des Veranstalters beruhen, verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll (§651g BGB).
12.3 Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des CVJM Oberwiehl oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des CVJM Oberwiehl beruhen.
12.4 Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Auch hier beginnt die Verjährung mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll.
12.5 Ansprüche aus deliktischer Haftung (sieh Punkt 11.3) verjähren nach drei Jahren.
12.6 Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem CVJM Oberwiehl Verhandlungen über den Anspruch oder den Anspruch begründende Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der CVJM Oberwiehl die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
13. 1 Der CVJM Oberwiehl teilt den Teilnehmern die für das jeweilige Reiseziel geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen vor Antritt der Reise mit. Dies erfolgt in den Reiseausschreibungen. Dies gilt auch für eventuelle Änderungen der Bestimmungen, die ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden.
Die erteilten Informationen gelten jeweils aber nur für deutsche Staatsbürger, bei denen keine Besonderheiten vorliegen. Liegen etwaige andere Verhältnisse wie z.B. die doppelte Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis/Pass usw.) vor, können diese nicht berücksichtigt werden, wenn dies nicht ausdrücklich vorher mitgeteilt wurde.
13.2 Ist der CVJM Oberwiehl bzgl. der oben genannten Ausführungen seiner Informationspflicht nachgekommen, ist der Teilnehmer für die Einhaltung der Bestimmungen selbst verantwortlich, soweit sich der CVJM Oberwiehl nicht zur Beschaffung benötigter Dokumente verpflichtet hat. Alle Nachteile die aus der Nichtbefolgung der oben gemachten Ausführungen dem Teilnehmer entstehen, gehen auch zu Lasten des Teilnehmers, es sei denn, sie beruhen auf falschen oder fehlenden Informationen des CVJM Oberwiehl.
13.3 Der CVJM Oberwiehl haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Erhalt notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Dies gilt selbst dann, wenn er mit der Besorgung der Dokumente beauftragt ist, es sei denn, die Verzögerung hat der CVJM Oberwiehl zu vertreten.
13.4 Schwierigkeiten mit der Reise, auf Grund der oben genannten Bestimmungen, führen nicht zu einem kostenlosen Reiserücktritt.

14. Datenschutz
14.1 Personenbezogene Daten, die sich aus der Anmeldung ergeben oder anders zur Verfügung gestellt werden, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.
14.2 Mit der Reiseanmeldung erklärt sich der Teilnehmer (bei Minderjährigen der oder die gesetzlichen Vertreter) mit der Veröffentlichung von Fotos der Reise im Internet und in sonstigen Veröffentlichungen wie z.B. der Vereinszeitschrift „Anpfiff“ einverstanden.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort
15.1 Der Teilnehmer kann den CVJM Oberwiehl nur an dessen Sitz verklagen.
15.2 Bei Klagen des CVJM Oberwiehl gegen den Teilnehmer ist dessen Wohnsitz maßgebend. Richtet sich die Klage gegen Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben bzw. nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist in diesen Fällen der Sitz des CVJM Oberwiehl maßgebend.

16. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.