SATZUNG DES CVJM OBERWIEHL
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen“ Oberwiehl e.V. und hat seinen Sitz in 51674 Wiehl.
§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
(a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis“ von 1855):
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Lebens seine Jünger sind und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“
Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat folgende Zusatzerklärung beschlossen:
“Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“
(b) Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2 (a) aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst;
3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
(c) Die Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum;
2. Rat und seelsorgerische Hilfe in allen Lebensfragen;
3. Missionarische Betätigung z.B. durch Posaunendienst und andere Musikgruppen, Schriftenverbreitung und Aktionen;
4. Angebot eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren;
5. Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften;
6. Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;
7. Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereines, Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter;
8. Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden;
9. Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialdienst;
10. Soziale Dienste und Hilfeleistungen;
11. Förderung des CVJM-Weltdienstes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.
(b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(e) Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(a) Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht.
(b) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§11, 3.).
(c) Jeder Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
(d) Wer das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann als Mitglied der Jugendgruppen am Vereinsleben teilnehmen.
§ 5 Altersgruppen
Der Verein gliedert sich in verschiedene Altersgruppen.
§ 6 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
(a) der Jahreshauptversammlung
(b) des Vorstandes
§ 7 Die Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im 1. Quartal. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu wählen. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung im Anzeigenecho oder durch schriftliche Einladung bekanntzumachen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollende hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 7.
§ 9 Beschlußfassung und Wahlen
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt, mit Ausnahme von § 14.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluß zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlung selbst.
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muß.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus wenigstens 12 Mitgliedern, nämlich
1 dem Vorsitzenden
2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
3 dem Schriftwart
4 dem Kassenwart
5 8 Beisitzern, die, wenn möglich, aus Leitern und Mitarbeitern der einzelnen Abteilungen gewählt werden.
Die unter 1 – 4 Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils mit einem weiteren Vorstandmitglied den Verein in allen rechtlichen Fällen.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst ausscheidenden beiden Drittel werden durch Los bestimmt.
Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
1 sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2 (a)) und
2 mindestens 17 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, daß die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
1 die Leitung des Vereins;
2 die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter;
3 die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;
4 die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
5 die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen usw.
Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9.
§ 12 Gruppen und Abteilungen des Vereins
(a) Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand.
Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
(b) Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereines.
§ 13 Organisatorische Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., Kassel, an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbund Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluß hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk – Innerer Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muß. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muß bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muß bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.
Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verein oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den CVJM-Westbund – Geschäftsführender Verein e.V., Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder verwenden muß.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.02.1994 beschlossen, in Teilen neu beschlossen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.02.2008, und tritt nach der Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes und der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wiehl, den 25.02.2008