SATZUNG DES CVJM OBERWIEHL

Präambel

Der CVJM Oberwiehl e.V. bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM (basierend auf „Pariser Basis“ von 1855):
„Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sind und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Menschen auszubreiten. Keine an sich noch so wichtigen Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollten die Eintracht geschwisterlicher Beziehungen unter den nationalen Mitglieds- verbänden des Weltbundes stören.“

Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985:
„Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und ethnischen Gruppen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“
Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen“ Oberwiehl e.V. und hat seinen Sitz in 51674 Wiehl.

2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln VR 600568 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundlage und Ziel, Zweck, Aufgaben und Mittel

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§51 ff AO). Zweck der Körperschaft ist

a) die Förderung der Religion,

b) die Förderung der Jugendhilfe,

c) die Förderung des Sports.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der christlichen Religion, des Sports und der Jugendhilfe. Daneben kann der Verein auch den mildtätigen Zweck der Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen verfolgen.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Biblische Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,

b) Verkündung bzw. Verbreitung des Evangeliums von Jesus Christus auf der Grundlage der Bibel,

c) Durchführung christlicher Gemeindearbeit und Pflege des christlichen Glaubens,

d) Christliche Kinder-, Jugend-, Senioren- und Familienarbeit.

e) Unterstützung hilfsbedürftiger, Not leidender oder zu sozialen Randgruppen gehörender Menschen sowie etwaige mit diesen Aktivitäten verbundene diakonische, soziale, seelsorgerliche oder sonstige Dienstleistungen

f) Förderung des CVJM-Weltdienstes

g) Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,

h) die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Erwachsenen- und Breitensports,

i) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten,

j) Erwerb, Errichtung, An- und Vermietung, Verwaltung bzw. Unterhaltung von Grundstücken, Gebäuden oder anderen Einrichtungen, die den Satzungszwecken dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Er kann auch mildtätige Zwecke verfolgen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Tätigkeiten in den Diensten des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. Zulässig sind die Erstattungen der im Rahmen der Tätigkeit für Zwecke des Vereins entstandenen Kosten, die Vergütung im Rahmen der Übungsleitervergütung (derzeitiger § 3 Nr. 26 EstG) bzw. der Ehrenamtspauschale (derzeitiger § 3 Nr. 26a EstG) und die Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen ordentlicher Anstellungsverhältnisse oder sonstiger beruflicher Tätigkeit für den Verein. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögens.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Dies gilt auch für Vorstandsvergütungen. Diese dürfen eine für die Art und den Umfang der geleisteten Tätigkeit angemessene Höhe nicht überschreiten.

6. Der Verein kann Mittel an andere Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden bzw. weitergeben (§58 Nr. 1 AO). Dabei soll es sich vorrangig um Körperschaften handeln, die in diesem § 2 aufgeführte oder ähnliche steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

Als Körperschaft im Sinne von Satz 1 und 2 gelten solche Mittelempfänger, die von ihrer Rechtsform her einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes entsprechen oder – bei ausländischen Körperschaften – vergleichbar sind. Sofern es sich dabei um im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts handelt, müssen diese außerdem vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sein.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht.

2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.

3. Jedes Mitglied kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 30.06. oder 31.12. aus dem Verein austreten.

4. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

• bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
• wegen massiven unsportlichen Verhaltens
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

5. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.

6. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten

 

§ 5 Altersgruppen

Der Verein gliedert sich in verschiedene Altersgruppen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus wenigstens 9 Mitgliedern und maximal 15, nämlich

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftwart
d) dem Kassenwart
e) 5 – 11 Beisitzern, die, wenn möglich, aus Leitern und Mitarbeitern der einzelnen Abteilungen gewählt werden.

Die unter a) – d) genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils mit einem weiteren Vorstandmitglied im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, dass

1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält und

2. mindestens 16 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:

1. die Leitung des Vereins sowie die Vertretung des Vereins nach außen,
2. Überwachung der Arbeit des Vereins hinsichtlich des satzungsmäßigen Vereinszwecks,
3. die Bildung von Gruppen, Abteilungen und Ausschüssen sowie die Berufung ihrer Leiter,
4. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
5. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür,
6. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
7. Erstellung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes

Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 11.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Halbjahr eines Jahres.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) die Mitgliederbeiträge festzusetzen
c) Entgegenahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses
e) dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
f) Die Kassenprüfer zu wählen
g) Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszwecks
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) die CVJM Kreisvertreter zu wählen.
j) über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen, für den Fall, dass gegen einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes Widerspruch eingelegt wird

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung ist wenigstens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung in Textform bekanntzumachen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

Mitgliederversammlungen können nach Bestimmungen des Vorstands auch

a) ohne körperliche Anwesenheit der Mitglieder an einem gemeinsamen Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation in Form einer Telefon- und/oder Videokonferenz, oder

b) durch eine Mitgliederversammlung mit körperlicher Anwesenheit eines Teils der Mitglieder am Versammlungsort in Verbindung mit der Teilnahmemöglichkeit für die anderen Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenz)

durchgeführt werden. Bei der Einberufung muss angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies in Textform beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 9.

 

§ 11 Beschlussfassung und Wahlen

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlung selbst.
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

 

§ 12 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer und ein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer sollen im Wechsel gewählt werden, so dass jedes Jahr ein Kassenprüfer gewählt wird.
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§ 13 Gruppen, Abteilungen und Ausschüsse des Vereins

1. Die Gruppen, Abteilungen und Ausschüsse unterstehen dem Vorstand.
Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.

2. Die Gruppen, Abteilungen und Ausschüsse haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereines.

 

§ 14 Organisatorische Zugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund e. V. Entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund e. V. ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbund e. V. oder vom Vorstand des CVJM-Westbund e. V. beauftragte Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbund e. V. einem Kreisverband des CVJM-Westbund e. V. zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.

2. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbund e. V. ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) ihren Zusammenschluss hat.

3. Über den CVJM-Westbund e. V. ist der Verein dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

4. Der CVJM-Westbund e. V. gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an und wird durch diesen im Weltbund (World Alliance of YMCA) und im Europäischen Bund der CVJM (YMCA Europe) vertreten.
§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.

 

§ 16 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.
Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband CVJM-Westbund e.V., Bundeshöhe 6, 42285 Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sollte diese Körperschaft zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr bestehen oder seitens der Finanzverwaltung nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt sein, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der christlichen Religion, in erster Linie im Sinne des § 2 dieser Satzung. Die Entscheidung über die Auswahl der Körperschaft im Sinne des vorstehenden Satzes trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 17 Haftung

1. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, eine Haftung wegen Fahrlässigkeit ist durch eine entsprechende Versicherung gedeckt. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 18 Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 19 Geltung BGB

Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den rechtsfähigen Verein.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.07.2024 beschlossen und tritt nach der Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes und der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Wiehl, den 01.07.2024